Norm
ABGB §1318Rechtssatz
Befindet sich in einer Wohnung eine Wasserleitung und wird der Ausgusshahn nicht geschlossen, so ist dies eine gefährliche Verwahrung des Wassers. Hat dies das Eindringen des Wasser in andere Räume zur Folge und wird hiedurch Schaden verursacht, so besteht die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0029742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2011