Norm
ZPO §501Rechtssatz
Die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO findet nur Anwendung auf solche berufungsgerichtliche Sachentscheidungen in Bagatellsachen, bei denen eine Berufung nach § 501 ZPO zulässig war. Hingegen ist die Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht den Bagatellcharakter übersah und das Urteil abänderte.Die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO findet nur Anwendung auf solche berufungsgerichtliche Sachentscheidungen in Bagatellsachen, bei denen eine Berufung nach Paragraph 501, ZPO zulässig war. Hingegen ist die Revision zulässig, wenn das Berufungsgericht den Bagatellcharakter übersah und das Urteil abänderte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0042587Dokumentnummer
JJR_19381011_OGH0002_0010OB00387_3800000_001