RS OGH 1938/10/11 3Ob615/38

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Veröffentlicht am 11.10.1938
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Rechtssatz

Es ist fraglich, ob die Geschlechtskrankheit einen Scheidungsgrund nach § 52 EheG begründet, solange noch nicht erörtert und erhoben ist, ob Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit erwartet werden kann oder nicht.Es ist fraglich, ob die Geschlechtskrankheit einen Scheidungsgrund nach Paragraph 52, EheG begründet, solange noch nicht erörtert und erhoben ist, ob Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit erwartet werden kann oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 615/38
    Entscheidungstext OGH 11.10.1938 3 Ob 615/38
    Veröff: DREvBl 1939/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0056889

Dokumentnummer

JJR_19381011_OGH0002_0030OB00615_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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