Rechtssatz
Es ist fraglich, ob die Geschlechtskrankheit einen Scheidungsgrund nach § 52 EheG begründet, solange noch nicht erörtert und erhoben ist, ob Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit erwartet werden kann oder nicht.Es ist fraglich, ob die Geschlechtskrankheit einen Scheidungsgrund nach Paragraph 52, EheG begründet, solange noch nicht erörtert und erhoben ist, ob Heilung oder Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit erwartet werden kann oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0056889Dokumentnummer
JJR_19381011_OGH0002_0030OB00615_3800000_001