Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Im Falle einer Erfüllungsübernahme kann der Schuldner, über dessen Vermögen das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, den Erfüllungsübernehmer nur insoweit zur Zahlung heranziehen, als er selbst durch den Ausgleich zur Zahlung verhalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0033106Dokumentnummer
JJR_19381011_OGH0002_0020OB00473_3800000_001