RS OGH 1938/10/11 2Ob473/38

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Veröffentlicht am 11.10.1938
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Norm

ABGB §1404

Rechtssatz

Im Falle einer Erfüllungsübernahme kann der Schuldner, über dessen Vermögen das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, den Erfüllungsübernehmer nur insoweit zur Zahlung heranziehen, als er selbst durch den Ausgleich zur Zahlung verhalten wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 473/38
    Entscheidungstext OGH 11.10.1938 2 Ob 473/38
    Veröff: SZ 20/206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0033106

Dokumentnummer

JJR_19381011_OGH0002_0020OB00473_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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