Norm
ABGB §1174 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1174 Abs 2 ABGB gilt nicht, wenn das Darlehen einer Person gegeben wurde, die zum Eintritt in die Spielsäle einer genehmigten Spielbank zugelassen worden ist.Die Bestimmung des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB gilt nicht, wenn das Darlehen einer Person gegeben wurde, die zum Eintritt in die Spielsäle einer genehmigten Spielbank zugelassen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0022073Dokumentnummer
JJR_19381018_OGH0002_0010OB00701_3800000_001