Norm
ABGB §456Rechtssatz
Der Pfandeigentümer, dessen Sache ohne seine Einwilligung von einem Dritten verpfändet wurde, kann vom Pfandinhaber nicht auf Zahlung des auf die Pfandsache gewährten Darlehens geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0015166Dokumentnummer
JJR_19381025_OGH0002_0010OB00710_3800000_001