RS OGH 1938/10/26 1Ob704/38, 3Ob554/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.10.1938
beobachten
merken

Norm

ABGB §891

Rechtssatz

Die Begründung einer Solidarverpflichtung ist nicht davon abhängig, daß das Wort "zur ungeteilten Hand" gebraucht wird; sie kommt vielmehr schon dann zustande, wenn aus der Erklärung des Schuldners klar hervorgeht, daß die übernommene Verbindlichkeit als ungeteilt gewollt war und für unteilbar angesehen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 704/38
    Entscheidungstext OGH 26.10.1938 1 Ob 704/38
    Veröff: DREvBl 1939/10
  • 3 Ob 554/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 554/83
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0017410

Dokumentnummer

JJR_19381026_OGH0002_0010OB00704_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten