Norm
ABGB §891Rechtssatz
Die Begründung einer Solidarverpflichtung ist nicht davon abhängig, daß das Wort "zur ungeteilten Hand" gebraucht wird; sie kommt vielmehr schon dann zustande, wenn aus der Erklärung des Schuldners klar hervorgeht, daß die übernommene Verbindlichkeit als ungeteilt gewollt war und für unteilbar angesehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0017410Dokumentnummer
JJR_19381026_OGH0002_0010OB00704_3800000_001