Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
Die Bestimmung des § 251 Z 6 EO findet auch Anwendung, wenn der Betrieb des Verpflichteten ohne gewerbebehördliche Genehmigung geführt wird.Die Bestimmung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO findet auch Anwendung, wenn der Betrieb des Verpflichteten ohne gewerbebehördliche Genehmigung geführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0003589Dokumentnummer
JJR_19381026_OGH0002_0010OB00714_3800000_001