RS OGH 2012/10/24 1Ob519/38, 4Ob83/72, 9ObA169/93, 8ObA52/12y

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Veröffentlicht am 08.11.1938
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Norm

AngG §27 B
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Die Entlassungserklärung muss eindeutig, ausdrücklich und bestimmt erfolgen. Es genügt zB nicht, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer vom Dienste bloß vorläufig enthebt und den Gehalt zwar nicht ausbezahlt aber doch auf ein abgesondertes Konto erlegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Auflösung, Entgelt, Lohn, Anderkonto, Erklärung, Ausspruch, Bestimmtheit, Suspendierung, Enthebung, Freistellung, provisorisch, Auszahlung, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0029106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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