Norm
ABGB §1422Rechtssatz
Der Anspruch auf Übertragung einer Hypothek des Gemeinschuldners (§ 1422 ABGB) gibt kein Absonderungsrecht und keinen Anspruch auf Ausfolgung des Erlöses der versteigerten Pfandliegenschaft, sondern nur eine Forderung nach § 14 KO.Der Anspruch auf Übertragung einer Hypothek des Gemeinschuldners (Paragraph 1422, ABGB) gibt kein Absonderungsrecht und keinen Anspruch auf Ausfolgung des Erlöses der versteigerten Pfandliegenschaft, sondern nur eine Forderung nach Paragraph 14, KO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0033472Dokumentnummer
JJR_19381109_OGH0002_0020OB00470_3800000_001