Rechtssatz
Eine Handlung kann einem Unmündigen als Verschulden angelastet werden, wenn er der Mündigkeit nahe war und ihm sein Verhalten ohne weiteres als gefährlich erkennbar sein musste (ähnlich SZ 9/257).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0027366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015