Norm
ABGB §1308Rechtssatz
In der Überlassung eines Luftdruckgewehres an einen Unmündigen durch seine Eltern liegt an sich noch kein Verschulden, wohl aber darin daß sie den unbeaufsichtigten Gebrauch der Waffe zulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0027295Dokumentnummer
JJR_19381122_OGH0002_0020OB00642_3800000_002