Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Die Gemeinde haftet, wenn sie als Unternehmerin Arbeiten auf einem öffentlichen Sportplatz durchführt, für das Verschulden ihrer Organe, die sie mit der Aufsicht über diese Arbeiten betraut hat. Kein Mitverschulden eines fünfjährigen Kindes; keine Schadensteilung bei zusammentreffendem Mitverschulden der Mutter des Kindes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0023007Dokumentnummer
JJR_19381129_OGH0002_0020OB00613_3800000_001