Norm
GBG §32Rechtssatz
Verletzungen der für den Erwerb bücherlicher Rechte im § 32 aufgestellten Formvorschriften können dann nicht mit Klage nach § 61 GBG geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde. Sie können vielmehr nur mit Rekurs angefochten werden.Verletzungen der für den Erwerb bücherlicher Rechte im Paragraph 32, aufgestellten Formvorschriften können dann nicht mit Klage nach Paragraph 61, GBG geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde. Sie können vielmehr nur mit Rekurs angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0060637Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009