RS OGH 2019/4/26 3Ob689/38, 6Ob591/76, 1Ob712/78, 4Ob509/79, 3Ob599/81, 4Ob178/12y, 3Ob17/19z

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Veröffentlicht am 06.12.1938
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Rechtssatz

Die Frist des § 936 ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluss des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. Die Zusage, ein Darlehen zu gewähren, ist unter der selbstverständlichen Voraussetzung abgegeben, dass der versprechende Teil im gegebenen Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit zum eigenen Lebensunterhalt angreifen, trifft ihn an der Nichterfüllung des Vertrages kein Verschulden.Die Frist des Paragraph 936, ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluss des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. Die Zusage, ein Darlehen zu gewähren, ist unter der selbstverständlichen Voraussetzung abgegeben, dass der versprechende Teil im gegebenen Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit zum eigenen Lebensunterhalt angreifen, trifft ihn an der Nichterfüllung des Vertrages kein Verschulden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0018812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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