Norm
AnfO §1Rechtssatz
Eine Rechtshandlung ist schon dann anfechtbar, wenn sie die Befriedigung der Gläubiger erschwert. Daß der Befriedigungsfond auch tatsächlich verringert wurde, ist nicht notwendige Voraussetzung. Es muß aber die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtungsklage gegeben sein; wenn der Kläger auch bei Erfolg der Klage nicht zum Zuge gelangen würde, ist die Klage abzuweisen. Die Beweislast hiefür obliegt dem Kläger, es genügt aber die wahrscheinliche Aussicht, daß die Anfechtung zu einer wenigstens teilweisen Befriedigung führen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0050423Dokumentnummer
JJR_19381221_OGH0002_0010OB00794_3800000_001