RS OGH 1938/12/21 1Ob794/38, 3Ob684/82, 6Ob622/80, 6Ob2375/96z, 7Ob360/98m, 5Ob65/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1938
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Norm

AnfO §1

Rechtssatz

Eine Rechtshandlung ist schon dann anfechtbar, wenn sie die Befriedigung der Gläubiger erschwert. Daß der Befriedigungsfond auch tatsächlich verringert wurde, ist nicht notwendige Voraussetzung. Es muß aber die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtungsklage gegeben sein; wenn der Kläger auch bei Erfolg der Klage nicht zum Zuge gelangen würde, ist die Klage abzuweisen. Die Beweislast hiefür obliegt dem Kläger, es genügt aber die wahrscheinliche Aussicht, daß die Anfechtung zu einer wenigstens teilweisen Befriedigung führen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 794/38
    Entscheidungstext OGH 21.12.1938 1 Ob 794/38
    Veröff: DREvBl 1938/138
  • 6 Ob 622/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 6 Ob 622/80
    Vgl
  • 3 Ob 684/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 684/82
    Ausdrücklich gegenteilig; nur: Die Beweislast hiefür obliegt dem Kläger. (T1)
  • 6 Ob 2375/96z
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2375/96z
    nur: Die Beweislast hiefür obliegt dem Kläger, es genügt aber die wahrscheinliche Aussicht, daß die Anfechtung zu einer wenigstens teilweisen Befriedigung führen kann. (T2)
  • 7 Ob 360/98m
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 7 Ob 360/98m
    Auch
  • 5 Ob 65/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 65/00w
    Vgl; nur: Eine Rechtshandlung ist schon dann anfechtbar, wenn sie die Befriedigung der Gläubiger erschwert. Es muß aber die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtungsklage gegeben sein. (T3) Beisatz: Fragen nach den Exekutionsmöglichkeiten stellen sich im Anfechtungsprozess nur im Zusammenhang mit den Anfechtungsvoraussetzungen der Befriedigungsverletzung und Befriedigungstauglichkeit. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0050423

Dokumentnummer

JJR_19381221_OGH0002_0010OB00794_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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