RS OGH 1939/1/24 3Ob723/38

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Veröffentlicht am 24.01.1939
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Norm

EheG §61 Abs2
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Hat die klagende Partei Scheidung aus dem Alleinverschulden der beklagten Partei beantragt und diese den Antrag gestellt, die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers zu scheiden, so ist dieser Antrag dahin zu verstehen, daß sie die Berechtigung des Klagebegehrens bestreitet und damit für den Fall als sie mit ihrem Begehren nicht durchdringt, die Abweisung des Klagebegehrens verlangt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 723/38
    Entscheidungstext OGH 24.01.1939 3 Ob 723/38
    Veröff: DREvBl 1939/166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0057204

Dokumentnummer

JJR_19390124_OGH0002_0030OB00723_3800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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