Norm
ABGB §265Rechtssatz
Vormundschaftsrichter und Staat können auf Schadenersatz erst dann belangt werden, wenn der Schaden bei dem in erster Linie haftenden Vormund und allenfalls dessen Bevollmächtigten nicht hereingebracht werden konnte oder wenn sich eine derartige Klage wegen Vermögenslosigkeit dieser Personen als aussichtslos erweist (die Entscheidung ist zum SyndG ergangen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0048945Dokumentnummer
JJR_19390221_OGH0002_0010OB00071_3900000_001