RS OGH 1939/2/21 1Ob71/39

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Veröffentlicht am 21.02.1939
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Norm

ABGB §265
AHG §1

Rechtssatz

Vormundschaftsrichter und Staat können auf Schadenersatz erst dann belangt werden, wenn der Schaden bei dem in erster Linie haftenden Vormund und allenfalls dessen Bevollmächtigten nicht hereingebracht werden konnte oder wenn sich eine derartige Klage wegen Vermögenslosigkeit dieser Personen als aussichtslos erweist (die Entscheidung ist zum SyndG ergangen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 71/39
    Entscheidungstext OGH 21.02.1939 1 Ob 71/39
    Veröff: DREvBl 1939/228

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0048945

Dokumentnummer

JJR_19390221_OGH0002_0010OB00071_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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