RS OGH 1970/11/11 3Ob38/39, 6Ob262/70

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Veröffentlicht am 01.03.1939
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Rechtssatz

Die Kosten des Separationskurators sind aus dem Nachlaßvermögen zu berichtigen, wenn sich die Absonderung des Nachlasses und Bestellung eines Kurators als gerechtfertigt herausgestellt hat. § 10 ZPO ist auf das außerstreitige Verfahren nicht anzuwenden.Die Kosten des Separationskurators sind aus dem Nachlaßvermögen zu berichtigen, wenn sich die Absonderung des Nachlasses und Bestellung eines Kurators als gerechtfertigt herausgestellt hat. Paragraph 10, ZPO ist auf das außerstreitige Verfahren nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/39
    Entscheidungstext OGH 01.03.1939 3 Ob 38/39
    DREvBl 1939/319
  • 6 Ob 262/70
    Entscheidungstext OGH 11.11.1970 6 Ob 262/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0013104

Dokumentnummer

JJR_19390301_OGH0002_0030OB00038_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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