Norm
ABGB §812 IRechtssatz
Die Kosten des Separationskurators sind aus dem Nachlaßvermögen zu berichtigen, wenn sich die Absonderung des Nachlasses und Bestellung eines Kurators als gerechtfertigt herausgestellt hat. § 10 ZPO ist auf das außerstreitige Verfahren nicht anzuwenden.Die Kosten des Separationskurators sind aus dem Nachlaßvermögen zu berichtigen, wenn sich die Absonderung des Nachlasses und Bestellung eines Kurators als gerechtfertigt herausgestellt hat. Paragraph 10, ZPO ist auf das außerstreitige Verfahren nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0013104Dokumentnummer
JJR_19390301_OGH0002_0030OB00038_3900000_001