RS OGH 1939/3/7 1Ob98/39

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1939
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Norm

ABGB §1265
ABGB §1431
ABGB §1435

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz, daß § 1265 nur beim Vorhandensein von Ehepakten gilt, folgt nicht, daß bei Gütertrennung ein Ehegatte Zuwendungen behalten darf, welche ihn nur mit Rücksicht auf den Bestand der Ehe aus dem Vermögen des anderen Ehegatten gemacht worden sind und ihn bereichert erscheinen lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 98/39
    Entscheidungstext OGH 07.03.1939 1 Ob 98/39
    Veröff: DREvBl 1939/441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0025555

Dokumentnummer

JJR_19390307_OGH0002_0010OB00098_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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