Norm
ABGB §888Rechtssatz
RG 15.6.1939, VIII 64
Liegt ein Rechtsverhältnis vor, bei dem die in der Regel einem einzelnen zukommende Parteirolle zwischen mehreren Personen aufgeteilt ist (gespaltener Vertrag), so richtet sich die rechtliche Beurteilung nicht nach dem Weg, den die Parteien einschlagen, sondern nach dem von den Parteien beabsichtigten Ergebnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105063Dokumentnummer
JJR_19390615_RG00002_0080RG00064_3900000_002