Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
RG 6.7.1939, VIII 89/39
1) Der Schadenersatzpflichtige hat grundsätzlich Naturalersatz zu leisten; er hat nicht so viel aufzuwenden, als die Wertminderung der beschädigten Sache beträgt, sondern soviel, daß der Beschädigte sich in derselben Vermögenslage wie früher befindet.
2) Mehrkosten, die durch unzweckmäßige Aufwendungen entstehen, hat der Beschädigte nur dann zu tragen, wenn er diesen unzweckmäßigen Aufwand verschuldet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105108Dokumentnummer
JJR_19390706_RG00002_0080RG00089_3900000_001