Norm
ABGB §1295 IaRechtssatz
RG 26.10.1939, VIII 195
Auf Prozeßhandlungen dürfen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Schikaneverbot nicht angewendet werden. Ein berechtigtes Interesse des Schuldners daran, durch Rechtsmitteleinlegung einen Exekutionsaufschub für seine fällige Schuld zu erlangen, kann nicht anerkannt werden. Daher kann, rechtlich gesprochen, von einem "Schaden" des Schuldners nicht die Rede sein, wenn ihm die von ihm beabsichtigte im sachlichen Ergebnis aber aussichtslose Rechtsmitteleinlegung durch ein Versehen seines Prozeßbevollmächtigten vereitelt wurde.
Veröff: DREvBl 1940/98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0104988Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010