RS OGH 1939/10/16 8RG195/39 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 16.10.1939
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Norm

ABGB §1295 Ia
ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1299

Rechtssatz

RG 26.10.1939, VIII 195

Auf Prozeßhandlungen dürfen die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Schikaneverbot nicht angewendet werden. Ein berechtigtes Interesse des Schuldners daran, durch Rechtsmitteleinlegung einen Exekutionsaufschub für seine fällige Schuld zu erlangen, kann nicht anerkannt werden. Daher kann, rechtlich gesprochen, von einem "Schaden" des Schuldners nicht die Rede sein, wenn ihm die von ihm beabsichtigte im sachlichen Ergebnis aber aussichtslose Rechtsmitteleinlegung durch ein Versehen seines Prozeßbevollmächtigten vereitelt wurde.

Veröff: DREvBl 1940/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1939:RS0104988

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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