RS OGH 1939/10/16 8RG154/39, 7Ob56/10a, 7Ob248/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1939
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Norm

ABGB §784
ABGB §788
AußStrG §111

Rechtssatz

RG 16.10.1939, VIII 154/39

Die Kosten der Inventarerrichtung gehören zu den Passiven, die bei Berechnung des Pflichtteils von dem Aktivnachlaß in Abzug zu bringen sind. Eine vom Erblasser zu Gunsten des Noterben übernommene Bürgschaftsverpflichtung, die nicht vom Erblasser, sondern erst nach seinem Ableben von der Verlassenschaft abgedeckt worden ist, wird in den Pflichtteil nicht eingerechnet. Die Abdeckung der Bürgschaft durch diese Verlassenschaft begründet aber einen Regreßanspruch der Verlassenschaft gegen den Noterben, mit dem sie gegen dessen Pflichtteilsforderung aufrechnen kann.

Anmerkung

Bem: Geschäftszahl der Entscheidung lautet wie oben VIII 154/39, die hier weiters ausgewiesene GZ 8RG154/39 wurde aus RIS-technischen Gründen künstlich erstellt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 56/10a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 56/10a
    Auch; nur: Die Kosten der Inventarerrichtung gehören zu den Passiven. (T1)
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105013

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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