RS OGH 1939/10/23 8RG162/39 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 23.10.1939
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Norm

ABGB §480

Rechtssatz

RG 23.10.1939, VIII 162

Die Offenkundigkeit einer Servitut ersetzt nicht die vom Gesetz geforderte Erwerbsart, sie verhindert nur den Verlust der ersessenen, aber nicht eingetragenen Servitut gegenüber einem neuen Erwerber des dienenden Grundstückes. Über die Bedeutung des Bestehens einer offenkundigen Servitut für das Unterlassungsbegehren des Eigentümers bzw des Erwerbers einer derart belasteten Liegenschaft. Veröff: DREvBl 1940/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105031

Dokumentnummer

JJR_19391023_RG00002_0080RG00162_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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