Norm
ABGB §480Rechtssatz
RG 23.10.1939, VIII 162
Die Offenkundigkeit einer Servitut ersetzt nicht die vom Gesetz geforderte Erwerbsart, sie verhindert nur den Verlust der ersessenen, aber nicht eingetragenen Servitut gegenüber einem neuen Erwerber des dienenden Grundstückes. Über die Bedeutung des Bestehens einer offenkundigen Servitut für das Unterlassungsbegehren des Eigentümers bzw des Erwerbers einer derart belasteten Liegenschaft. Veröff: DREvBl 1940/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105031Dokumentnummer
JJR_19391023_RG00002_0080RG00162_3900000_001