RS OGH 1939/11/16 8RG234/39 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 16.11.1939
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Norm

ABGB §161

Rechtssatz

RG 16.11.1939, VIII 234

Die Klage auf Unwirksamkeit der Legitimierung kann sowohl vom Vater gegen das Kind als auch vom Kind gegen den Vater, bzw einen Kurator erhoben werden. Es handelt sich um eine Statusklage, bei der es eines besonderen Feststellungsinteresses nicht bedarf. Zuständig ist der Gerichtshof erster Instanz. Überholt durch § 49 a Abs 1 JN.

Entscheidungstexte

  • 8 RG 234/39
    Entscheidungstext RG 16.11.1939 8 RG 234/39
    Veröff: DREvBl 1940/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105212

Dokumentnummer

JJR_19391116_RG00002_0080RG00234_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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