Norm
ABGB §161Rechtssatz
RG 16.11.1939, VIII 234
Die Klage auf Unwirksamkeit der Legitimierung kann sowohl vom Vater gegen das Kind als auch vom Kind gegen den Vater, bzw einen Kurator erhoben werden. Es handelt sich um eine Statusklage, bei der es eines besonderen Feststellungsinteresses nicht bedarf. Zuständig ist der Gerichtshof erster Instanz. Überholt durch § 49 a Abs 1 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105212Dokumentnummer
JJR_19391116_RG00002_0080RG00234_3900000_001