RS OGH 1940/1/11 8RG135/40 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 11.01.1940
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Norm

AngG §27 Z3 E3
GAngG §26
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975
  1. GAngG § 26 heute
  2. GAngG § 26 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

RG 11.1.1940, VIII 135/40RG 11.1.1940, römisch acht 135/40

Aus dem Umstand, daß der § 26 GAngG keine dem § 27 Z 3 AngG entsprechende Bestimmung (Entlassung wegen Übertretung des Konkurrenzverbotes) enthält, kann nicht geschlossen werden, daß der Abschluß selbständiger Geschäfte durch den Gutsangestellten ohne Genehmigung seines Dienstgebers an sich keinen Entlassungsgrund darstellen kann. Die Aufzählung der §§ 25, 26 GAngG ist nur eine beispielsweise.Aus dem Umstand, daß der Paragraph 26, GAngG keine dem Paragraph 27, Ziffer 3, AngG entsprechende Bestimmung (Entlassung wegen Übertretung des Konkurrenzverbotes) enthält, kann nicht geschlossen werden, daß der Abschluß selbständiger Geschäfte durch den Gutsangestellten ohne Genehmigung seines Dienstgebers an sich keinen Entlassungsgrund darstellen kann. Die Aufzählung der Paragraphen 25, 26, GAngG ist nur eine beispielsweise.

Entscheidungstexte

  • 8 RG 135/40
    Entscheidungstext RG 11.01.1940 8 RG 135/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105107

Dokumentnummer

JJR_19400111_RG00002_0080RG00135_4000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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