Norm
AngG §27 Z3 E3Rechtssatz
RG 11.1.1940, VIII 135/40RG 11.1.1940, römisch acht 135/40
Aus dem Umstand, daß der § 26 GAngG keine dem § 27 Z 3 AngG entsprechende Bestimmung (Entlassung wegen Übertretung des Konkurrenzverbotes) enthält, kann nicht geschlossen werden, daß der Abschluß selbständiger Geschäfte durch den Gutsangestellten ohne Genehmigung seines Dienstgebers an sich keinen Entlassungsgrund darstellen kann. Die Aufzählung der §§ 25, 26 GAngG ist nur eine beispielsweise.Aus dem Umstand, daß der Paragraph 26, GAngG keine dem Paragraph 27, Ziffer 3, AngG entsprechende Bestimmung (Entlassung wegen Übertretung des Konkurrenzverbotes) enthält, kann nicht geschlossen werden, daß der Abschluß selbständiger Geschäfte durch den Gutsangestellten ohne Genehmigung seines Dienstgebers an sich keinen Entlassungsgrund darstellen kann. Die Aufzählung der Paragraphen 25, 26, GAngG ist nur eine beispielsweise.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105107Dokumentnummer
JJR_19400111_RG00002_0080RG00135_4000000_001