Norm
AO §10 Abs3Rechtssatz
RG 29.1.1940, VIII 225/39RG 29.1.1940, römisch acht 225/39
Der Fall der Hingabe von Kundenrimessen ist wie ein Fall eines Absonderungsrechts zu behandeln. § 18 AO kann auf den Ausgleichsgläubiger, der Kundenrimessen erhalten hat, nicht angewendet werden.Der Fall der Hingabe von Kundenrimessen ist wie ein Fall eines Absonderungsrechts zu behandeln. Paragraph 18, AO kann auf den Ausgleichsgläubiger, der Kundenrimessen erhalten hat, nicht angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105216Dokumentnummer
JJR_19400129_RG00002_0080RG00225_3900000_001