Norm
ABGB §264Rechtssatz
RG 11.3.1940, VIII 321/39
Der Beistand eines wegen Verschwendung Entmündigten wird von der Verantwortung für eine dessen Vermögen treffende Maßnahme nicht deshalb frei, weil der Verschwender zustimmt. Er bleibt für den Inhalt seiner Anträge verantwortlich, auch wenn diese die Genehmigung des Gerichtes finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht bei Prüfung der Anträge die gebotene Aufmerksamkeit anwendet oder nicht. Im letzteren Falle tritt noch die subsidäre Haftung des Gerichtes nach § 265 ABGB hinzu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105209Dokumentnummer
JJR_19400311_RG00002_0080RG00321_3900000_001