Norm
ABGB §1300Rechtssatz
RG 29.4.1940, VIII 528/39
Eine "Ratserteilung" liegt nicht vor, wenn jemand durch das Zureden eines anderen dazu verleitet wird, mit diesem selbst ein Geschäft abzuschließen. Der Verleitende haftet in diesem Falle daher nicht nur für vorsätzliche Schadenszufügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105099Dokumentnummer
JJR_19400429_RG00002_0080RG00528_3900000_001