Norm
ABGB §485Rechtssatz
RG 6.5.1940, VIII 651/39
Wird von einer Liegenschaft, zu deren Gunsten eine Grunddienstbarkeit besteht, ein Grundstück abverkauft, so wird durch eine Vereinbarung des Verkäufers und Käufers, an der der Eigentümer des dienenden Grundstückes nicht beteiligt ist, bloß eine obligatorische Beziehung zwischen den Vertragschließenden begründet, nicht aber das dingliche Recht der Grunddienstbarkeit geändert oder aufgehoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105034Dokumentnummer
JJR_19400506_RG00002_0080RG00651_3900000_001