Norm
ABGB §837 ARechtssatz
RG 27.5.1940, VIII 39
Der Verwalter einer Liegenschaft hat die gewöhnlich mögliche Verwertung und Erzielung von Erträgnissen zu vertreten. Die Unmöglichkeit einer derartigen Verwertung hat er zu beweisen. Wenn derjenige, dessen Gut er verwaltet, die Möglichkeit einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden besonders günstigen Verwertung behauptet, so hat der Behauptende den Beweis zu erbringen. Veröff: DREvBl 1940/307
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105039Dokumentnummer
JJR_19400527_RG00002_0080RG00039_4000000_002