RS OGH 1940/5/27 8RG39/40 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 27.05.1940
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Norm

ABGB §837 A

Rechtssatz

RG 27.5.1940, VIII 39

Der Verwalter einer Liegenschaft hat die gewöhnlich mögliche Verwertung und Erzielung von Erträgnissen zu vertreten. Die Unmöglichkeit einer derartigen Verwertung hat er zu beweisen. Wenn derjenige, dessen Gut er verwaltet, die Möglichkeit einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden besonders günstigen Verwertung behauptet, so hat der Behauptende den Beweis zu erbringen. Veröff: DREvBl 1940/307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105039

Dokumentnummer

JJR_19400527_RG00002_0080RG00039_4000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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