RS OGH 1940/9/12 8RG402/39 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 12.09.1940
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Norm

ZPO §534 Abs2 Z3
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

RG 12.9.1940, VIII 402/39RG 12.9.1940, römisch acht 402/39

Im Fall des § 534 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Verlust des Klagerechtes als Säumnisfolge gedacht. Der Beginn der Frist setzt voraus, daß die Einstellung des Strafverfahrens irgendwie in die äußere Erscheinung tritt, sodaß sie dem Wiederaufnahmekläger bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bekannt werden können (vgl SZ 10/191).Im Fall des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Verlust des Klagerechtes als Säumnisfolge gedacht. Der Beginn der Frist setzt voraus, daß die Einstellung des Strafverfahrens irgendwie in die äußere Erscheinung tritt, sodaß sie dem Wiederaufnahmekläger bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bekannt werden können vergleiche SZ 10/191).

Entscheidungstexte

  • 8 RG 402/39
    Entscheidungstext RG 12.09.1940 8 RG 402/39
    Veröff: DREvBl 1940/430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105203

Dokumentnummer

JJR_19400912_RG00002_0080RG00402_3900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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