Norm
ZPO §534 Abs2 Z3Rechtssatz
RG 12.9.1940, VIII 402/39RG 12.9.1940, römisch acht 402/39
Im Fall des § 534 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Verlust des Klagerechtes als Säumnisfolge gedacht. Der Beginn der Frist setzt voraus, daß die Einstellung des Strafverfahrens irgendwie in die äußere Erscheinung tritt, sodaß sie dem Wiederaufnahmekläger bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bekannt werden können (vgl SZ 10/191).Im Fall des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Verlust des Klagerechtes als Säumnisfolge gedacht. Der Beginn der Frist setzt voraus, daß die Einstellung des Strafverfahrens irgendwie in die äußere Erscheinung tritt, sodaß sie dem Wiederaufnahmekläger bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bekannt werden können vergleiche SZ 10/191).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105203Dokumentnummer
JJR_19400912_RG00002_0080RG00402_3900000_001