Norm
EheG §61 Abs2Rechtssatz
RG 19.9.1940, IV B 31/40RG 19.9.1940, römisch vier B 31/40
Stellt bei einer Klage nach den §§ 50 bis 53 und 55 EheG die beklagte Partei einen Antrag nach § 61 Abs 2 EheG, so kann die klagende Partei einen Gegenantrag auf Mitschulderklärung stellen. Bei Anfechtung des Scheidungsurteiles im Ausspruch über das Verschulden ist auch der die Scheidung aussprechende Teil des Erkenntnisses nicht rechtskräftig geworden. In einem solchen Falle ist bei Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens das Urteil als Ganzes aufzuheben, wenngleich das Berufungsgericht an den Berufungsantrag auch im streitigen Eheverfahren gebunden ist.Stellt bei einer Klage nach den Paragraphen 50 bis 53 und 55 EheG die beklagte Partei einen Antrag nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG, so kann die klagende Partei einen Gegenantrag auf Mitschulderklärung stellen. Bei Anfechtung des Scheidungsurteiles im Ausspruch über das Verschulden ist auch der die Scheidung aussprechende Teil des Erkenntnisses nicht rechtskräftig geworden. In einem solchen Falle ist bei Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens das Urteil als Ganzes aufzuheben, wenngleich das Berufungsgericht an den Berufungsantrag auch im streitigen Eheverfahren gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105176Dokumentnummer
JJR_19400919_RG00002_00400B00031_4000000_001