RS OGH 1940/9/23 4RG179/40 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 23.09.1940
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Rechtssatz

RG 23.9.1940, IV 179/40RG 23.9.1940, römisch vier 179/40

Hat das Gericht einer Streitpartei mehr zugesprochen, als sie begehrt hat, so steht dieser Verstoß den Nichtigkeitsgründen des § 477 Abs 1 ZPO gleich. Das Berufungsgericht darf nicht im Scheidungsverfahren über den Rahmen der Anfechtung mit Berufung hinaus die Verschuldensfrage von Amts wegen aufrollen.Hat das Gericht einer Streitpartei mehr zugesprochen, als sie begehrt hat, so steht dieser Verstoß den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 477, Absatz eins, ZPO gleich. Das Berufungsgericht darf nicht im Scheidungsverfahren über den Rahmen der Anfechtung mit Berufung hinaus die Verschuldensfrage von Amts wegen aufrollen.

Entscheidungstexte

  • 4 RG 179/40
    Entscheidungstext RG 23.09.1940 4 RG 179/40

Schlagworte

Vgl jedoch Spr. 50!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105109

Dokumentnummer

JJR_19400923_RG00002_0040RG00179_4000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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