Rechtssatz
RG 23.9.1940, IV 179/40RG 23.9.1940, römisch vier 179/40
Hat das Gericht einer Streitpartei mehr zugesprochen, als sie begehrt hat, so steht dieser Verstoß den Nichtigkeitsgründen des § 477 Abs 1 ZPO gleich. Das Berufungsgericht darf nicht im Scheidungsverfahren über den Rahmen der Anfechtung mit Berufung hinaus die Verschuldensfrage von Amts wegen aufrollen.Hat das Gericht einer Streitpartei mehr zugesprochen, als sie begehrt hat, so steht dieser Verstoß den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 477, Absatz eins, ZPO gleich. Das Berufungsgericht darf nicht im Scheidungsverfahren über den Rahmen der Anfechtung mit Berufung hinaus die Verschuldensfrage von Amts wegen aufrollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vgl jedoch Spr. 50!European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105109Dokumentnummer
JJR_19400923_RG00002_0040RG00179_4000000_001