Norm
EheG §61 Abs2Rechtssatz
RG 17.10.1940, IV 238/40RG 17.10.1940, römisch vier 238/40
In dem Antrag des nach § 55 EheG klagenden Ehegatten, den Widerspruch der beklagten Partei wegen ihres alleinigen oder überwiegenden Verschuldens als unzulässig anzusehen, kann der zulässige Gegenantrag auf Mitschuldigerklärung der beklagten Partei liegen.In dem Antrag des nach Paragraph 55, EheG klagenden Ehegatten, den Widerspruch der beklagten Partei wegen ihres alleinigen oder überwiegenden Verschuldens als unzulässig anzusehen, kann der zulässige Gegenantrag auf Mitschuldigerklärung der beklagten Partei liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105164Dokumentnummer
JJR_19401017_RG00002_0040RG00238_4000000_001