Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
RG 21.10.1940, VIII 486/39RG 21.10.1940, römisch acht 486/39
Nur ein "Schiedsspruch" kann nach § 595, 596 ZPO für wirkungslos erklärt und aufgehoben werden, nicht aber die Schiedsgerichtsentscheidung über Gerichtskosten und Prozeßvertreterkosten.Nur ein "Schiedsspruch" kann nach Paragraph 595, 596, ZPO für wirkungslos erklärt und aufgehoben werden, nicht aber die Schiedsgerichtsentscheidung über Gerichtskosten und Prozeßvertreterkosten.
Veröff: DREvBl 1941/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0104992Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022