RS OGH 1940/10/21 8RG486/39 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 21.10.1940
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Norm

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

RG 21.10.1940, VIII 486/39

Nur ein "Schiedsspruch" kann nach § 595, 596 ZPO für wirkungslos erklärt und aufgehoben werden, nicht aber die Schiedsgerichtsentscheidung über Gerichtskosten und Prozeßvertreterkosten.

Veröff: DREvBl 1941/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1940:RS0104992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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