Norm
GBG §56 Abs1Rechtssatz
RG 28.10.1940, VIII 506/39
Ein vollstreckbares Pfandrecht kann regelmäßig nicht in der angemerkten Rangordnung eingetragen werden, selbst wenn der Pfandgläubiger in der Lage sein sollte, den Rangordnungsbescheid vorzulegen (SZ IV/43, SZ VI/239). Der Gläubiger muß vielmehr eine Urkunde vorlegen, in der der Wille des Eigentümers zur Pfandbestellung ausgedrückt ist. Eine solche Urkunde ist auch ein Urteil, das zu einer solchen Pfandbestellung verurteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105182Dokumentnummer
JJR_19401028_RG00002_0080RG00506_3900000_001