Norm
ABGB §783Rechtssatz
RG 14.11.1940, VIII 115
Die Bestimmung des § 783 ABGB bezieht sich nur auf das Innenverhältnis der Erben zueinander. Diese Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis kann der Erblasser ausdrücklich oder stillschweigend anders regeln, für das Außenverhältnis aber ist eine solche Bestimmung des Erblassers ohne Bedeutung. Veröff: DREvBl 1941/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105025Dokumentnummer
JJR_19401114_RG00002_0080RG00115_4000000_001