Rechtssatz
RG 2.12.1940, IV 228/40RG 2.12.1940, römisch vier 228/40
Der Grundsatz, daß die in Österreich auf Grund der Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossene Ehe (Dispensehe) die frühere Ehe auflöst, erleidet über den Sonderfall des § 121 Abs 1 EheG hinaus keine Ausnahme im Fall, die Dispensehe gerichtlich von Tisch und Bett geschieden war.Der Grundsatz, daß die in Österreich auf Grund der Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes geschlossene Ehe (Dispensehe) die frühere Ehe auflöst, erleidet über den Sonderfall des Paragraph 121, Absatz eins, EheG hinaus keine Ausnahme im Fall, die Dispensehe gerichtlich von Tisch und Bett geschieden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1940:RS0105166Dokumentnummer
JJR_19401202_RG00002_0040RG00228_4000000_001