RS OGH 1941/3/26 4B7/41 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 26.03.1941
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Norm

ZPO §208 Abs1 Z1 B

Rechtssatz

RG 26.3.1941, IV B 7/41

Ein Rechtsmittelverzicht ist prozeßrechtlich giltig, wenn er unbedingt und unbefristet von der gesetzlich zur Einlegung des Rechtsmittels berufenen Person ausgeht und nach Fällung des Urteiles oder nach Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung ausdrücklich - also nicht durch schlüssige Handlungen - zu Gericht erklärt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 B 7/41
    Entscheidungstext RG 26.03.1941 4 B 7/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105125

Dokumentnummer

JJR_19410326_RG00002_00400B00007_4100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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