Norm
ZPO §208 Abs1 Z1 BRechtssatz
RG 26.3.1941, IV B 7/41
Ein Rechtsmittelverzicht ist prozeßrechtlich giltig, wenn er unbedingt und unbefristet von der gesetzlich zur Einlegung des Rechtsmittels berufenen Person ausgeht und nach Fällung des Urteiles oder nach Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung ausdrücklich - also nicht durch schlüssige Handlungen - zu Gericht erklärt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1941:RS0105125Dokumentnummer
JJR_19410326_RG00002_00400B00007_4100000_001