Norm
ABGB §1295 Abs2 IIf3Rechtssatz
RG 11.2.1942, VIII 135/41
Hat der Dienstgeber die Einklagung eines dem Dienstnehmer gegen ihn zustehenden Anspruches durch die Drohung mit der Kündigung verhindert, so kann der Gläubiger der Verjährungseinrede den Gegeneinwand der Arglist so lange entgegensetzen, als sein aus dem schuldhaften Verhalten des Schuldners entspringender Schadenersatzanspruch noch nicht verjährt ist. Die Verjährung dieses Anspruches beginnt erst mit dem Aufhören des Zustandes, den der Schuldner durch seine schuldhafte Handlung geschaffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105060Dokumentnummer
JJR_19420211_RG00002_0080RG00135_4100000_001