Norm
ZPO §235 Abs1 ERechtssatz
RG 8.5.1942, VIII 736/39RG 8.5.1942, römisch acht 736/39
Eine Erweiterung des Klagsanspruches ist auch nach Rechtskraft des über den Grund des Klagsanspruches ergangenen Zwischenurteils möglich und ihre Zulässigkeit lediglich von dem Gesichtspunkt des § 235 ZPO zu prüfen.Eine Erweiterung des Klagsanspruches ist auch nach Rechtskraft des über den Grund des Klagsanspruches ergangenen Zwischenurteils möglich und ihre Zulässigkeit lediglich von dem Gesichtspunkt des Paragraph 235, ZPO zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105131Dokumentnummer
JJR_19420508_RG00002_0080RG00736_3900000_001