Norm
StVO §7 Abs1 IIDbRechtssatz
RG 15.7.1942, VIII 46
Bei einer Straße ohne Gehweg kann insbesondere bei Dunkelheit nicht verlangt werden, daß der Führer eines Fahrzeuges äußerst rechts fährt, er muß vielmehr einen angemessenen Raum für Fußgänger freilassen, wenn er nicht wegen besonderer Umstände Platz machen muß. Veröff: DREvBl 1942/213
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105006Dokumentnummer
JJR_19420715_RG00002_0080RG00046_4200000_001