RS OGH 1942/7/29 8RG51/42 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 29.07.1942
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Norm

ABGB §1295 Ia3c
ABGB §1301
ABGB §1311

Rechtssatz

RG 29.7.1942, VIII 51

Zwischen dem fahrlässigen Verhalten einer Person, das die Veranlassung dazu gewesen, daß ein Dritter jemanden vorsätzlich verletzt hat, und der Handlung des Dritten besteht ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne nicht mehr (SZ 3/107). Anders liegt die Sache nur, wenn der Dritte zur Abwendung einer durch das Vorangegangene drohenden Gefahr handelt. Wer eine Schlägerei schuldhaft herbeigeführt hat, haftet nicht ohne weiters für alle Verletzungen, welche andere bei dieser einander zugefügt haben.

Entscheidungstexte

  • 8 RG 51/42
    Entscheidungstext RG 29.07.1942 8 RG 51/42
    Veröff: DREvBl 1942/212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105057

Dokumentnummer

JJR_19420729_RG00002_0080RG00051_4200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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