Norm
ABGB §1295 Ia3cRechtssatz
RG 29.7.1942, VIII 51
Zwischen dem fahrlässigen Verhalten einer Person, das die Veranlassung dazu gewesen, daß ein Dritter jemanden vorsätzlich verletzt hat, und der Handlung des Dritten besteht ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne nicht mehr (SZ 3/107). Anders liegt die Sache nur, wenn der Dritte zur Abwendung einer durch das Vorangegangene drohenden Gefahr handelt. Wer eine Schlägerei schuldhaft herbeigeführt hat, haftet nicht ohne weiters für alle Verletzungen, welche andere bei dieser einander zugefügt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105057Dokumentnummer
JJR_19420729_RG00002_0080RG00051_4200000_001