Norm
EheG §60 Abs3Rechtssatz
RG 4.11.1942, IV 178/42RG 4.11.1942, römisch vier 178/42
Der wegen Fehlens einer schweren Eheverfehlung mit seiner, auf § 49 EheG gestützten Scheidungsklage abgewiesene Ehegatte kann mit diesen Verfehlungen einen Mitschuldantrag nicht mehr begründen.Der wegen Fehlens einer schweren Eheverfehlung mit seiner, auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsklage abgewiesene Ehegatte kann mit diesen Verfehlungen einen Mitschuldantrag nicht mehr begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1942:RS0105165Dokumentnummer
JJR_19421104_RG00002_0040RG00178_4200000_001