Norm
ABGB §161Rechtssatz
RG 24.11.1943, VII 111/43
Zur Bestreitung der ehelichen Abstammung infolge Legitimation ist nicht wie bei ehelichen Kindern nur der Ehemann der Mutter berechtigt, sondern auch das Kind und dritte Personen, die an der Feststellung der Wahrheit interessiert sind, zB Erbsinteressenten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1943:RS0105226Dokumentnummer
JJR_19431124_RG00002_0070RG00111_4300000_001