RS OGH 1944/5/17 4RG83/44 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 17.05.1944
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Rechtssatz

RG 17.5.1944, IV 83/44RG 17.5.1944, römisch vier 83/44

Der Aufhebungsanspruch nach § 38 Abs 2 EheG wird durch die Fortsetzung der Ehe ausgeschlossen, auch wenn der klageberechtigte Ehegatte die Nichterhebung der Klage von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht hat.Der Aufhebungsanspruch nach Paragraph 38, Absatz 2, EheG wird durch die Fortsetzung der Ehe ausgeschlossen, auch wenn der klageberechtigte Ehegatte die Nichterhebung der Klage von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 4 RG 83/44
    Entscheidungstext RG 17.05.1944 4 RG 83/44
    Veröff: DREvBl 1944/207

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:RG00002:1944:RS0105225

Dokumentnummer

JJR_19440517_RG00002_0040RG00083_4400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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