Rechtssatz
RG 17.5.1944, IV 83/44RG 17.5.1944, römisch vier 83/44
Der Aufhebungsanspruch nach § 38 Abs 2 EheG wird durch die Fortsetzung der Ehe ausgeschlossen, auch wenn der klageberechtigte Ehegatte die Nichterhebung der Klage von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht hat.Der Aufhebungsanspruch nach Paragraph 38, Absatz 2, EheG wird durch die Fortsetzung der Ehe ausgeschlossen, auch wenn der klageberechtigte Ehegatte die Nichterhebung der Klage von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1944:RS0105225Dokumentnummer
JJR_19440517_RG00002_0040RG00083_4400000_001