Norm
ABGB §1218Rechtssatz
RG 7.6.1944, VII 6/44
Als Heiratsgut kann jeder Vermögenswert gegeben werden, somit auch die Zahlung der Herstellungskosten eines Hotels, die auf die dem Manne gehörende Hälfte entfallen. Ein Heiratsgutvertrag ist bei Bestellung auf einen Dritten im Falle der Übergabe jedenfalls auch ohne Notariatsakt wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1944:RS0105298Dokumentnummer
JJR_19440607_RG00002_0070RG00006_4400000_001