Norm
ABGB §933 Abs2 IIIRechtssatz
RG 9.10.1944, II 84/44
Die Vorschriften des § 377 HGB über die Rügepflicht kommen auch zur Anwendung, wenn aus einem beiderseitigen Handelskauf Ansprüche auf Ersatz des durch schuldhafte Lieferung mangelhafter Ware verursachten Schadens geltend gemacht werden. Solche Ansprüche unterliegen, ausgenommen den Fall der Arglist, nicht der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, sondern müssen binnen sechs Monaten nach Ablieferung der Ware erhoben werden (§ 933 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1944:RS0105053Dokumentnummer
JJR_19441009_RG00002_0020RG00084_4400000_001